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Wartepflicht und Wartedauer des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Daß nach einem Unfall im Straßenverkehr «gewartet» werden muß, wissen die meisten Verkehrsteilnehmer. Wie lange aber konkret zu warten ist, wissen dagegen die wenigsten. Dabei kann eine falsch beurteilte Wartelänge empfindliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Aber selbst die entscheidenden Richter verfügen - wie der Autor nachweist - über keine verläßlichen Kriterien, mit denen sie die Wartezeit übereinstimmend ermitteln können. Der Autor ...

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